Vorstand
Jeder Verein muss einen Vorstand haben. In das Vereinsregister werden nach § 64 BGB die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht eingetragen.
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden - dem 1. Kassierer - dem 1. Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes - dem 2. Vorsitzenden - dem 2. Kassierer - dem Vertreter der Vereinsjugend - Den Fachwarten - dem Pressewart
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand ist nach § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Die Geschäftsführung durch den Vorstand umfasst alle Tätigkeiten zur Förderung des Vereinszwecks, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Durch Gesetz sind die Geschäfte, die die Grundlagen des Vereins betreffen - wie beispielsweise Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung - der Mitgliederversammlung zugewiesen. Größere Vereine haben häufig hauptamtliche Geschäftsführer, die die laufenden Geschäfte des Vereins führen. Dem Vorstand können durch die Satzung aber auch weitere Geschäfte zugewiesen werden. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Die Vorstandssitzung
Zur Beschlussfassung im Vorstand ist regelmäßig die Durchführung einer Vorstandssitzung erforderlich. Beschlüsse des Vorstandes, der aus mehreren Personen besteht, können nach dem Gesetz nur in einer Versammlung des Vorstandes gefasst werden. Für diese Vorstandssitzung gelten hinsichtlich Einberufung, Mitteilung der Tagesordnung, Beschlussfähigkeit usw. grundsätzlich die für die Mitgliederversammlung erlassenen Bestimmungen.